Wie das Verwaltungsverfahren in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten ent- schieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen. Die Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine 27 besonde- re.