handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, wobei neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sind. Wer zur Berufung le- gitimiert ist, wird nicht näher geregelt. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB hält lediglich fest, dass im übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung ge- mäss Art. 218ff. ZPO gelten. Die Berufung im Sinne von Art. 218 ZPO ist grundsätzlich als Rechtsmittel der streitigen Zivilgerichtsbarkeit ausgelegt. Legitimiert sind zur Hauptsache die Parteien, das heisst, der Kläger und der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren (zur Legitimation der Nebenpartei- en und der Rechtsnachfolger vgl. Art. 30- 36 ZPO).