Erwägungen: 1. Als Berufungsklägerin tritt im vorliegenden Fall die Vormund- schaftsbehörde X, die in der Sache erstinstanzlich tätig war, auf. Es fragt sich, ob ihre Legitimation zur Berufung überhaupt gegeben ist. a) Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des Bezirksge- richtsausschusses in Vormundschaftssachen innert 20 Tagen seit Mitteilung die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist auch dann gegeben, wenn lediglich die Berechnung der amtlichen Kosten und Gebühren angefochten wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 11. September 1995 i. S. G. B., ZF 52/95). Bei der Berufung im Sinne von Art. 64 EGzZGE