6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB; Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehörde zur Berufung. - Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Berufung zu erheben (Erw. l a). - Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschaftsbehörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Gebührenfragen (Erw. 1 b). - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren (Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB;