Es gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vormundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A. gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben, als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige,