{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_6", "Checksum": "05047aeb93b7c0a8a8e7c45cf62efa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:02", "Checksum": "009a90a1d1359f374898b4fe7925bae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n32\n1990, N. 2054). Nachdem Art. 30 VoGEvO den Beitrag zudem an\nkonkrete Leistungen - nämlich die Entschädigung und Ersatz der\nBarauslagen der Betreuer einerseits und die Beanspruchung der\nVormundschaftsbehörde an- dererseits - anknüpft, folgt zudem, dass die\nGebühr nicht voraussetzungslos geschuldet ist.\nc) Was die Vormundschaftsbehörde an den Betreuer des\nSchutzbe- dürftigen auszurichten hat, ergibt sich aus Art. 27 und 28\nVoGEvO. Demzu- folge haben die Vormünder, Beiräte und Beistände\nAnspruch auf Ersatz der ausgewiesenen und von der\nVormundschaftsbehörde als gerechtfertigt er- achteten Barauslagen.\nSodann haben die Betreuer Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr.\n200.- bis 1000.- pro Jahr. Bei besonderer Beanspruchung kann dieser\nvon der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Betrag ange- messen\nerhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden. Bei dieser Entschädigungsleistung handelt es sich, da sie gemäss ZGB aus dem Vermögen der\nbe- treuten Person zu entrichten ist, dem Wesen nach um eine\npersönliche Schuld des einzelnen Pflichtigen gegenüber seinem\nBetreuer (vgl. Art. 416 ZGB, Art. 417 Abs. 2 in Verbindung mit Art.\n367 Abs. 3 und 416 ZGB;\nC. Hegnauer in ZVW 32 (1977) 5.65; Egger, a.a.O. N.4ff. zu Art. 416 ZGB;\nJ. Kaufmann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,\nFamilien- recht, 3. Abteilung, Die Vormundschaft, Art. 360-456 ZGB, N.\n17 zu Art. 416 ZGB; Pra. 77 1988 Nr. 168). Gestützt auf Art. 30 VoGEvO\nund Art. 46 Abs. 1 und 3 EGzZGB kann die Vormundschaftsbehörde\ndemnach jenen Betrag, den sie für die Abgeltung der Entschädigung des\nBetreuers auszulegen hat, ihrerseits beim Schutzbedürftigen geltend\nmachen.\nIm vorliegenden Fall führte die Anwendung von Art. 27 f. VoGEvO\ndazu, dass der Beirätin für die zweijährige Berichtsperiode eine\nEntschädi- gung von Fr. 2000.- zugesprochen wurde. Die Höhe dieser\nEntschädigung blieb bereits vor der Vorinstanz unangefochten. Insofern\nerweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der\nVormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung\nder von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach.\nd) Bleibt abzuklären, inwiefern die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Art. 30 VoGEvO für ihre eigene Beanspruchung durch den\nSchutzbedürftigen während der Berichtsperiode eine Gebühr erheben\nkann. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen an,\ndass sich in den Unterlagen praktisch keine Belege für Aufwendungen\nbefänden. So- weit überhaupt Aufwand verursacht worden sei, sei dieser\nbereits beglichen worden. Diese Ausführungen wurde nicht\nwidersprochen und eine Durch- sicht der Akten bestätigt die\n33\nvorinstanzliche Feststellung. Art. 30 VoGEvO macht in\nÜbereinstimmung mit Art. 46 Abs. 1 EGzZGB einen Beitrag an die\nVormundschaftsbehörde ausdrücklich von deren Beanspruchung abhängig. Der Beitrag soll - wie auch das Amt für Zivilrecht in der von der\nVor-\n\n34\nmundschaftsbehörde ins Recht gelegten Stellungnahme anführt (vgl.\nact. 2.1) - zur Deckung der selbst verursachten vormundschaftlichen\nAktivitäten dienen. Damit die Behörde einen Beitrag in Form einer\nGebühr einfordern kann, muss folglich eine Beanspruchung durch den\nSchutzbedürftigen vor- liegen. Im weiteren muss es sich auch um\nLeistungen handeln, die vom Pflichtigen noch nicht abgegolten\nwurden. So hält der bereits erwähnte Art. 26 VoGEvO, welcher sich\nmit der Gebühr für die Genehmigung von Rechtsgeschäften befasst,\nausdrücklich fest, dass die Erhebung _einer Ge- bühr gemäss dieser\nBestimmung jede weitere Rechnungsstellung aus- schliesst (vgl. Art. 26\nAbs. 3 VoGEvO). Und schliesslich hat die zu erhebende Gebühr nach dem Prinzip der Äquivalenz in einem vernünftigen\nVerhältnis zum Wert der behördlichen Leistung zu stehen. Dabei lässt\ndie Praxis eine Pauschalierung durchaus zu, und es darf auch ein\ngewisser Aus- gleich zwischen rentablen und nicht kostendeckenden\nGeschäften geschaf- fen werden (vgl. Imboden/Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel\n1990, Nr. 110 5.339). Liegt - wie im vorliegenden Fall -jedoch effektiv\nkein weiterer behördlicher Aufwand vor,\nder noch abzugelten wäre, dann verstösst die von der Berufungsklägerin\nge- stützt auf Art. 30 VoGEvO für sich selbst erhobene Gebühr nicht erst\ngegen das Äquivalenzprinzip, sondern es fehlt bereits der gesetzlich\nvorgesehene, gebührenauslösende Sachverhalt. Wenn die Vorinstanz der\nVormundschafts- behörde des Kreises Chur eine Gebühr für ihre eigene\nBeanspruchung ab- erkannt hat und ihr lediglich einen Betrag von Fr.\n2000.- für die Abgeltung des Aufwands der Beirätin sowie Fr. 600.- für\ndie Rechnungsgenehmigung zusprach, so erweist sich dies im Ergebnis\nals richtig.\nZF 96 61 Urteil vom 15. Oktober 1996\n\n31\n"}