{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_6", "Checksum": "05047aeb93b7c0a8a8e7c45cf62efa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:02", "Checksum": "009a90a1d1359f374898b4fe7925bae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n30\nIm Teil III/2 - es handelt sich hierbei, wie ein Vergleich mit der\nal- ten Gesetzgebung ergibt, um einen neu geschaffenen\nNormenkomplex - be- fasst sich die Verordnung mit den Vormündern,\nBeiräten und Beiständen. Aus Art. 27 und 2 VoGEvO folgt, dass die\nBetreuer Anspruch auf Ersatz ih- rer Barauslagen sowie eine in der\nHöhe limitierten Entschädigung haben. Für die Prüfung und Festlegung\nder zu vergütenden Barauslagen und der Entschädigung ist die\nVormundschaftsbehörde zuständig. Art. 29 VoGEvO sieht in speziellen\nFällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte\nRechtsanwälte vor. Art. 30 Abs. 1 VoGEvO hält schliesslich fest, dass\ndie Barauslagen und Entschädigungen der Vormünder, Beiräte und\nBeistände aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet werden.\nHierfür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode\ner- hebt die Vormundschaftsbehörde zu Lasten der betreuten Person\nEntschä- digungsbeiträge.\nb) Der «Entschädigungsbeitrag» gemäss Art. 30 VoGEvO wird\ndemnach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben. Zum einen wird er\ndafür eingefordert, dass die Vormundschaftsbehörde die an den\nBetreuer auszu- richtenden Entschädigung und damit dessen Aufwand\nwährend der Be- richtsperiode aus ihrer Kasse begleicht. Zum anderen\nwird ein Beitrag für die eigene Beanspruchung der\nVormundschaftsbehörde einverlangt. Dem- entsprechend wurde denn\nauch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich\nunter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der\nBerichtsperiode (Art. 30)» erhoben. Für beide Fälle gilt jedoch, dass der\n«Entschädigungsbeitrag» für Leistungen, welche die Behörde für den\nSchutzbedürftigen zu erbringen hatte, erhoben wird. Geht es in Art. 30\nVoGEvO indes einzig um die Abgeltung von behördlichen Leistungen,\nso versteht sich der geltend gemachte «Entschädigungsbeitrag» -\nentgegen dem Anschein, den der Begriff vermittelt - als reine Gebühr.\nDamit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art. 416\nZGB) sowie der Bei- stand und der Beirat (Art. 417 ZGB), die sich -\nwas keiner weiteren Aus- führungen bedarf - nicht als Organe oder\nAngestellte der Vormundschafts- behörde verstehen (vgl. B. Schnyder/E.\nMurer, Berner Kommentar, Band II,\n3. Abteilung, Die Vormundschaft, 1. Teilband, Art. 360-397 ZGB, 1984,\nN.5ff. zu Art. 360 ZGB), Anspruch auf eine Entschädigung haben. Keine\nEntschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen.\nDie Abgeltung ihrer Leistungen ist eine ausschliessliche Angelegenheit\ndes Kan- tons, der für die behördliche Beanspruchung Gebühren erheben\nkann (vgl.\n31\nA. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Dritte\nAbtei- lung, Die Vormundschaft, N. 5 zu Art. 416 ZGB). Die Gebühr\nstellt das Ent- gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste\nAmtshandlung dar und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen\ndaraus entstanden sind, decken (Häfelin/Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich\n\n"}