{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_6", "Checksum": "05047aeb93b7c0a8a8e7c45cf62efa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:02", "Checksum": "009a90a1d1359f374898b4fe7925bae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n28\nbarkeit der Schweiz Zürich 1954, S. 82; A. Gadola, Das\nverwaltungsinterne Beschwerdeverfahren Diss. Zürich 1991, S. 194).\nAls direkter Vorinstanz ist es ihr hingegen grundsätzlich verwehrt,\ngegen den Entscheid der Ober- behörde selbständig ein Rechtsmittel\nzu ergreifen. Sie untersteht der Ent- scheidungsgewalt der ihr\nübergeordnete Beschwerde- und Aufsichtsinstanz und entsprechend\nsteht es der Vormundschaftsbehörde grundsätzlich auch nicht zu, gegen\ndie teilweise Aufhebung ihres Entscheides ein Rechtsmittel zu erheben\n(ZVW 49 (1994) S.32ff.; BR 10 in PVG 1974 5.173; ZVW 21\n(1966) 5.99; ZVW 20 (1965) S. 142).\nb) In der Praxis wird einer zuständigen Behörde abweichend\nvon dieser Regel jedoch dann ein eigenständiges Recht zur Erhebung\neines Rechtsmittels zugestanden, wenn sie durch den Entscheid der\nOberbehörde gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird und\ndieserart ein unmit- telbares eigenes Interesse ausweisen kann. Eine\nsolche Situation liegt vor al- lem dann vor, wenn sich ein\nSelbstverwaltungskörper gegen Eingriffe in sein Finanz- oder\nVerwaltungsvermögen zur Wehr setzt (BGE 114 V 95; Pra 82 (1993)\n120; PVG 1981 Nr. 76; E Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.,\nüberarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 170; Gadola, a.a.O., S. 239 mit\nHinwei- sen; im Bereich des Vormundschaftsrecht RPR 1981/1982 Nr.\n10 S. 27). Auf ein solches Interesse beruft sich denn auch die\nVormundschaftsbehörde, indem sie geltend macht, sie sei dadurch. dass ihr die Vorinstanz den Gebührenanspruch reduziert habe, beschwert und insofern zur Berufung\nlegi- timiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die\nVormundschaftsbehörde gerade nicht auf eigene Interessen zu berufen\nvermag. Die Vormund- schaftsbehörde handelt nur im Rahmen und\nkraft ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen als Behörde. Subjektive\nRechte werden ihr nicht eingeräumt. Die Recht und damit die\nParteifähigkeit kommt ihr nicht zu (BGE 113 II 113). So hat die\nVormundschaftsbehörde im vorliegenden Fall zwar gemäss Art. 46 Abs.\n1 EGzZGB Gebühren zu erheben; ein subjektives Recht an die- sen\nGebühren wird ihr aber nicht eingeräumt. Das geltend gemachte Interesse kommt vielmehr dem Kreis zu (Art. 48 EGzZGB). Dass die\nVormund- schaftsbehörde dies nicht beachtet und in eigenem Namen\ndie Berufung erhoben hat, ist indes nicht weiter beachtlich. Es versteht\nsich von selbst, dass ihre Handlungen im Zusammenhang mit der\nGebührenerhebung für den Kreis, dessen Organ sie ist, vorgenommen\nwerden und somit dieser Kör- perschaft anzurechnen sind (vgl. M.\nGuldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 125 Anm.\n5; BGE 113 II 115). Ausserdem sind dem Be- rufungsbeklagten aus der\n27\nungenauen Parteibezeichnung auch keine Nachtei- le entstanden (vgl.\nPKG 1978 20 S. 69). Zu bejahen ist schliesslich auch das geltend\ngemachte besondere Interesse. Gemäss Art. 48 EGzZGB haben die\nKreise die Kosten der Vormundschaftsbehörde zu bevorschussen und\nsoweit zu tragen, als sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Die\nZuschüsse des\n\n"}