{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976645940c7869c580ead64e238ead5f4802f38b2e36ebfb48dcabcdb81172e77e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_6", "Checksum": "05047aeb93b7c0a8a8e7c45cf62efa42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:02", "Checksum": "009a90a1d1359f374898b4fe7925bae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 6\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ngenaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch\nin dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies\nzusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse\nvormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die\nEntbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es\ngilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die\nVorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vormundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den\nVermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des\nKindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande\nberührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A.\ngezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des\nVerwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben,\nals Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder\nzu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige,\neinvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem\nMasse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde\naus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbefangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre,\nbei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse\nunmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit\ngenügender Wirkung vermittelnd zu wirken.\nBei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit\ngutem\nGrund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur\nAbwei- sung der Berufung.\nZF 34/96 Urteil vom 27. August\n1996\n\n6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB;\nArt. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehörde zur Berufung.\n- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres\nEntscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Berufung zu erheben (Erw. l a).\n- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschaftsbehörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Gebührenfragen (Erw. 1 b).\n- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren\n(Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaft-\n25\nlichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vormundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung\nwährend der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-\n\n26\nschädigungsverordnung stellen eine reine Gebühr dar\nund können nur - und zudem nur nach Massgabe\ndes Äquivalenzprinzips - für tatsächlich erfolgte, nicht\nbereits gemäss Art.26 der Entschädigungsverordnung\ni n Rechnung gestellte Amtshandlungen erhoben werden\n(Erw. 2).\n\nErwägungen:\n1. Als Berufungsklägerin tritt im vorliegenden Fall die\nVormund- schaftsbehörde X, die in der Sache erstinstanzlich tätig war,\nauf. Es fragt sich, ob ihre Legitimation zur Berufung überhaupt\ngegeben ist.\na) Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des\nBezirksge- richtsausschusses in Vormundschaftssachen innert 20 Tagen\nseit Mitteilung die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden.\nDieses Rechtsmittel ist auch dann gegeben, wenn lediglich die\nBerechnung der amtlichen Kosten und Gebühren angefochten wird (vgl.\nUrteil des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 11. September 1995 i.\nS. G. B., ZF 52/95). Bei der Berufung im Sinne von Art. 64 EGzZGE\nhandelt es sich um ein schriftliches Verfahren, wobei neue Tatsachen\nund Beweismittel zulässig sind. Wer zur Berufung le- gitimiert ist, wird\nnicht näher geregelt. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB hält lediglich fest, dass im\nübrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung ge- mäss Art.\n218ff. ZPO gelten. Die Berufung im Sinne von Art. 218 ZPO ist\ngrundsätzlich als Rechtsmittel der streitigen Zivilgerichtsbarkeit\nausgelegt. Legitimiert sind zur Hauptsache die Parteien, das heisst, der\nKläger und der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren (zur\nLegitimation der Nebenpartei- en und der Rechtsnachfolger vgl. Art. 30-\n36 ZPO). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass der\nBeschluss der Vormundschaftsbehörde in einem Verfahren auf\neinseitigen Antrag - der sogenannten nichtstreitigen Gerichtsbarkeit -\nergangen ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in\nbürger- lichen Angelegenheiten. Wie das\nVerwaltungsverfahren in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist\nauch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches\nParteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis\nzwischen einem Kläger und einem Beklagten ent- schieden wird, was\nrechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren\nerfolgt, in dem sich zwar unter Umständen zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen.\nDie Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine\n27\nbesonde- re. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid\nerlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl.\nArt. 62 EGzZGB). Inso- fern kommt ihr im Verfahren vor der ersten\nRechtsmittelinstanz eine passi- ve Legitimation zu (vgl. M. Guldener,\nGrundzüge der freiwilligen Gerichts-\n\n"}