einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbefangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre, bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit genügender Wirkung vermittelnd zu wirken. Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit gutem Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur Abwei- sung der Berufung.