Ob dies zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vormundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf.