24 genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich.