Das Kind hat insbesondere ein Interesse daran, dass die testamentarisch eingesetzten Vermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen erfüllen können. Das bisher Gesagte ist freilich insoweit zu relativieren, als die Wahr- heitsfindung im genannten Strafverfahren nicht in erster Linie und schon gar nicht ausschliesslich von den Aussagen des A. abhängt, können doch die Strafanzeigeerstatter und die Übersetzerin als Zeugen befragt werden, wo- bei erst noch offen ist, ob der Beschuldigte die Vorwürfe überhaupt bestrei- tet, und was die mögliche Gefährdung