Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu berücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des Inhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang, aufgedeckt und geahndet werden. Das Kind hat insbesondere ein Interesse daran, dass die testamentarisch eingesetzten Vermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen erfüllen können.