Für die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht einmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines Verbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden muss. Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu berücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des Inhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang, aufgedeckt und geahndet werden.