muss es auch bei der Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständigen Behörde liegen, ob einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist. Sie wird dies freilich nach sachlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden haben, wobei insbesondere den widerspre- chenden Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Rehberg, a.a.O. 5.426). Für die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht einmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines Verbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden muss.