Streitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten der Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der Anzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen wollen. Sollte A. an diesem Anlass Kenntnis von strafbaren Handlungen er- halten haben, ist er hierüber nach dem Gesagten grundsätzlich zur Geheim- haltung verpflichtet, und es ist also nicht zu beanstanden, dass er ohne vorherige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht bereit war, als Zeuge aus- zusagen. 3. Wie bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 StGB) muss es auch bei der Anwendung von Art.