Die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer Sit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident der Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit dem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen. Streitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten der Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der Anzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen wollen.