23 ein erhebliches öffentliches Interesse, dass (beliebige) Tatsachen, die relativ unbekannt sind und von denen Beamte und Behördenmitglieder kraft ihrer Stellung oder zufällig im Rahmen hoheitlichen Wirkens erfahren, grundsätz- lich geheimgehalten werden (vgl. BGE 80 I5). Die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer Sit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident der Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit dem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen.