, Zürich 1996, S. 426). Dann aber muss diese Behörde auch als legitimiert angesehen werden, gegen ablehnende Entbindungsentscheide die gesetzlich vorgese- henen Rechtsmittel zu ergreifen. Auf die frist- und formgerecht erklärte Berufung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Genf kann bei dieser Sachlage eingetreten werden. 2. Auch Vormundschaftsbehörden sind dem Amtsgeheimnis ver- pflichtet. Es besteht auch (oder gerade) in vormundschaftlichen Belangen