64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht angefoch- ten werden. Sie ist schriftlich zu erklären und innert 20 Tagen bei der Wei- terzugsinstanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen und mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen beantragt werden. Im Gegensatz zur Regelung von Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) müssen Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht vom betroffe- nen Beamten gestellt werden; sie können auch von der an der Auskunft in- teressierten Behörde ausgehen (Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 426).