Vom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. In erster Instanz hierüber zu ent- scheiden hatte der örtlich zuständige Bezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen. Entscheide, welche die Bezirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen erlassen, können gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht angefoch- ten werden.