Erwägungen: 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Nicht strafbar ist der Täter hingegen, wenn er das Geheimnis mit schriftli- cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art.320 Ziff.2 StGB). Vom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises