{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685d8ed04211f1b3bb5fa7d4868623af19f8a9a8b7496e725ab9a31fd884de7dbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097685d8ed04211f1b3bb5fa7d4868623af19f8a9a8b7496e725ab9a31fd884de7dbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_5", "Checksum": "4779f4d0576305de8d43a6c1455fff5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:09", "Checksum": "498b7237e23b5a944e9c2fc4d677f3ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n5 - Vormundschaftsrecht; Entbindung vom Amtsgeheimnis\n( Art. 320 StGB).\n- Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses als erste Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Präsidenten\nder Vormundschaftsbehörde vom Amtsgeheimnis\n(Art. 42 EG zum ZGB). Zulässigkeit der Berufung an das\nKantonsgericht (Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB). Legitimation der um die Entbindung ersuchenden Behörde -\ni n casu der Staatsanwaltschaft Genf - zur Berufung\n(Erw. 1).\n- Massgebende Gesichtspunkte bei der Beurteilung des\nEntbindungsgesuchs; Interessenabwägung (Erw. 2).\n\nErwägungen:\n1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft\nals Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder\ndas er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen\nhat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder\nBusse bestraft. Nicht strafbar ist der Täter hingegen, wenn er das\nGeheimnis mit schriftli- cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde\ngeoffenbart hat (Art.320 Ziff.2 StGB).\nVom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der\nVor- mundschaftsbehörde des Kreises X. In erster Instanz hierüber\nzu ent- scheiden hatte der örtlich zuständige\nBezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde in\nVormundschaftssachen. Entscheide, welche die Bezirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen erlassen, können\ngemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht\nangefoch- ten werden. Sie ist schriftlich zu erklären und innert 20\nTagen bei der Wei- terzugsinstanz einzureichen, wobei der\nangefochtene Entscheid beizulegen und mit kurzer Begründung\nanzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen\nbeantragt werden.\nIm Gegensatz zur Regelung von Art. 321 StGB\n(Berufsgeheimnis) müssen Gesuche um Entbindung vom\nAmtsgeheimnis nicht vom betroffe- nen Beamten gestellt werden; sie\nkönnen auch von der an der Auskunft in- teressierten Behörde ausgehen\n(Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 426). Dann aber\nmuss diese Behörde auch als legitimiert angesehen werden, gegen\nablehnende Entbindungsentscheide die gesetzlich vorgese- henen\nRechtsmittel zu ergreifen.\nAuf die frist- und formgerecht erklärte Berufung der\nStaatsanwalt- schaft des Kantons Genf kann bei dieser Sachlage\neingetreten werden.\n2. Auch Vormundschaftsbehörden sind dem Amtsgeheimnis\nver- pflichtet. Es besteht auch (oder gerade) in vormundschaftlichen\nBelangen\n\n23\nein erhebliches öffentliches Interesse, dass (beliebige) Tatsachen, die\nrelativ unbekannt sind und von denen Beamte und Behördenmitglieder\nkraft ihrer Stellung oder zufällig im Rahmen hoheitlichen Wirkens\nerfahren, grundsätz- lich geheimgehalten werden (vgl. BGE 80 I5).\nDie Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer\nSit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis\nzugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident\nder Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit\ndem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen.\nStreitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten\nder Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der\nAnzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen\nwollen.\nSollte A. an diesem Anlass Kenntnis von strafbaren Handlungen\ner- halten haben, ist er hierüber nach dem Gesagten grundsätzlich zur\nGeheim- haltung verpflichtet, und es ist also nicht zu beanstanden, dass\ner ohne vorherige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht bereit war, als\nZeuge aus- zusagen.\n3. Wie bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2\nStGB) muss es auch bei der Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständigen Behörde liegen, ob einem Gesuch um Befreiung\nvom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist. Sie wird dies freilich nach\nsachlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden haben, wobei insbesondere\nden widerspre- chenden Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Rehberg,\na.a.O. 5.426).\nFür die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht\neinmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem\nStrafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines\nVerbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden\nmuss. Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu\nberücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des\nInhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang,\naufgedeckt und geahndet werden. Das Kind hat insbesondere ein\nInteresse daran, dass die testamentarisch eingesetzten\nVermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des\nKindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen\nerfüllen können.\nDas bisher Gesagte ist freilich insoweit zu relativieren, als die\nWahr- heitsfindung im genannten Strafverfahren nicht in erster Linie und\nschon gar nicht ausschliesslich von den Aussagen des A. abhängt,\nkönnen doch die Strafanzeigeerstatter und die Übersetzerin als Zeugen\nbefragt werden, wo- bei erst noch offen ist, ob der Beschuldigte die\nVorwürfe überhaupt bestrei- tet, und was die mögliche Gefährdung\nvermögenswerter Interessen des Kin- des betrifft, darf nicht übersehen\nwerden, dass der Ausgang der Strafuntersuchung die angeblich\ndrohende Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Frankreich\nohnehin nicht zu verhindern vermöchte; die Zeu-\n\n"}