Der Kläger würde auf diese Leistung nicht einmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer Angaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während 10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an allen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten würde. Da nicht ausgewiesen wurde, dass der Betrieb des Klägers ein Iand- wirtschaftliches Gewerbe darstellt, dies aufgrund der bestehenden Angaben zudem auch ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich auch keine An- rechnung des Einfamilienhauses zum Ertragswert.