Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass der Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde in seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine Landwirtschaft investiert. Der Kläger würde auf diese Leistung nicht einmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer Angaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während 10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an allen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten würde.