Angesichts dieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe seiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert. Schon dies lässt deutlich darauf schliessen, dass der Betrieb des Klä- gers nur hobbymässig bewirtschaftet wird Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass der Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde in seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine Landwirtschaft investiert.