Im weiteren war es dem Kläger möglich, den Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften. Seine Frau hat im Betrieb offensichtlich seit jeher wenig mitgearbeitet. Jedenfalls wird in der Prozesseingabe (S. 5) geltend gemacht, der Kläger habe die nötige Unterstützung der Beklagten in der Landwirtschaft vermisst. Im Stall habe sie nie, auf dem Feld wenig mitgeholfen. Nicht geltend gemacht wird, die gemeinsamen Kinder hätten in beträchtlichem Mass in der Landwirtschaft mitgeholfen. Angesichts dieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe seiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert.