24 (Bandli, a.a.O., N 57, S. 158 zu Art. 7 BGBB). Die Grösse der in 2100 Stunden pro Arbeitskraft bewirtschafteten Fläche beträgt im Berggebiet zwischen 7,07 (Bergzone 1) bis 8,24 Hektaren (Bergzone 4). Ob der Betrieb des Klägers eine Bewirtschaftung im Rahmen dieser standardisierten Grös- se zulässt, kann mangels Angaben nicht beurteilt werden. Einer Arbeits- leistung im erwähnten Ausmass bedarf die bisherige Bewirtschaftung des klägerischen Betriebs hingegen offensichtlich nicht. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft vollumfänglich ausserhalb des Betriebes ein. Im weiteren war es dem Kläger möglich, den Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften.