Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Umfang der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft nur noch eine sehr geringe Bedeutung zukommt. Was hingegen die zeitliche Beanspruchung betrifft, so gilt darauf hinzuweisen, dass die halbe Arbeitskraft einer 23 bäuerlichen Familie, also 2100 Arbeitsstunden, 75 % einer ganzen Arbeitskraft entspricht (vgl. Band- li, a.a.O., N. 54 zu Art. 7 BGBB mit Hinweisen auf die Gesetzesberatung im Nationalrat). Der Grenzbetrieb, der diese Arbeitsleistung beansprucht, entspricht einem rationell geführten Zuerwerbsbetrieb.