vom 13. Januar 1995 noch in der Vernehmlassung zur Berufungsbegründung gemacht. Einzig hinsichtlich der Einfamilienhausparzelle lässt sich der 2 Schätzung entnehmen, dass diese eine Grösse von 588M aufweist. Anhand der vorliegenden Angaben lässt sich nicht beurteilen, wieviele Arbeitsstun- den die Bewirtschaftung des Betriebs denn objektiv erfordert. Es ist nicht möglich, aufgrund der massgebenden objektiven Kriterien zu überprüfen, ob der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe aufzufassen ist (Bandli, a.a.O., N. 101ff. zu Art. 7 BGBB).