Über die Grösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt nichts aus- gewiesen. Angaben über die örtlichen Verhältnisse, namentlich auch die Art und Eignung der genutzten Flächen, dem effektiven Arbeitsbedarf, die wirt- schaftliche Tragfähigkeit, das erzielte und erzielbare Einkommen, die Art der Tierhaltung, den Ausbaustandard und Anzahl der landwirtschaftlichen Gebäude, deren Auslastung bzw. Kapazität, den technischen Mitteln (Mechanisierungsstufe), allfällige zugepachtete Grundstücke, werden weder in der Prozesseingabe vom 9. September 1994 noch in der Widerklageantwort