Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als Angestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Arbeitstätigkeit nachgeht. Gemäss Lohnausweis vom 19. August 1992 verdien- te er dabei monatlich Fr. 4228.-. Anfangs 1995 betrug sein Lohn Fr. 4333.-. Aus diesen Angaben lässt sich gerade einmal ableiten, dass der Kläger einen grossen Teil seiner Freizeit vornehmlich mit der Viehhaltung, da- neben aber auch mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt. Über die Grösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt nichts aus- gewiesen.