22 eigene Rechnung. Ob das Führen von Holz mit der Bewirtschaftung eigener Waldgrundstücke zusammenhängt, oder ob er als Holzfuhrakkordant - wie die Beklagte in ihrer Prozessantwort (S. 7) ausführt - tätig ist, bleibt indes unklar. Im weiteren erklärte der Kläger anlässlich dieser formfreien Befra- gung, er gehe jeden Morgen und Abend sowie am Wochenende den Stallar- beiten nach. In den Ferien gehe er heuen. Somit verbringe er einen sehr grossen Teil des Tages in der Landwirtschaft. Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als Angestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Arbeitstätigkeit nachgeht.