Auffallend ist, dass in den Rechtsschriften sehr wenig Angaben zum Gewerbe des Klägers ge- macht werden. Als unbestritten darf immerhin gelten, dass dem Kläger von seinem Vater Grundstücke abgetreten wurden und er schon vor der Auflö- sung des Güterstandes selbst aktiv Landwirtschaft betrieben hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.) 21 zu entnehmen ist, erklärte der Kläger anläss- lich der formfreien Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1995, sein Betrieb umfasse zurzeit 6 Grossvieheinheiten. Zudem führe er Holz auf