Der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB folgend, wonach eine behauptete Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet, obliegt dabei der Beweis für den Anspruch auf eine Anrechnung zum Ertrags- wert beim Kläger. Das Güterrecht unterliegt als rein finanzielle Nebenfolge der Scheidung der Dispositionsmaxime. Die Offizialmaxime kommt nicht zum Tragen. b) Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben erachtet es das Kantonsgericht als nicht ausgewiesen, dass der vom Kläger geleitete Betrieb den Umfang eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat. Auffallend ist, dass in den Rechtsschriften sehr wenig Angaben zum Gewerbe des Klägers ge- macht werden.