bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N. 52 zu Art. 7 BGBB; BGE 121 II274). Als persönliche Voraussetzung verlangt Art. 212 Abs. 1 ZGB, dass der Ei- gentümer das Gewerbe weiterbewirtschaftet. Dies bedeutet, dass der Hof- eigentümer schon bis anhin den Betrieb geführt haben muss und diese Tätig- keit nach Auflösung des Güterstandes fortsetzen will. Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn der Eigentümer das landwirtschaftliche Gewerbe leitet und sich selber aktiv darin beteiligt (Art. 9 BGBB, BGE 115 II 181).