212 Abs. 1 ZGB wäre auf ein einzelnes Grundstück überhaupt nicht anwendbar (Hegnauer, S. 243). Vielmehr ist auf die Gesamtheit der vom Kläger bewirtschafteten Grund- stücke abzustellen, wobei selbstverständlich der Einfamilienhausliegen- schaft Iandwirtschaftlicher Charakter zukommen muss, damit diese positiv in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Sodann wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschaftung des Gewerbes mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Dies entspricht einem Arbeitsauf- wand von 2100 Arbeitsstunden pro Jahr (Bandli/Henny/Hofer/Hotz/Hotz R./Müller/Späti/Stalder/Studer, Kommentar zum Bundesgesetz über das