Zu berück- sichtigen sind dabei auch die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, feh- lende betriebsnotwendige Gebäude 19 zu erstellen oder vorhandene umzubau- en, sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. Den Kantonen ist es vorbehalten, landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirt- schaftliche Gewerbe zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden allerdings keinen Gebrauch gemacht.