Gemäss Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Zu berück- sichtigen sind dabei auch die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, feh- lende betriebsnotwendige Gebäude 19 zu erstellen oder vorhandene umzubau- en, sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.