Auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Auslegung nach dem BGBB. Wie dargelegt wurde, ist für die Frage, welcher Wertmassstab zu berücksichtigen ist, der Zeitpunkt der Vornahme der güterrechtlichen Aus- einandersetzung - im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung - massgebend. Da dieser Zeitpunkt somit auch für die Rechtsfrage, ob der Ertrags- oder Verkehrswert zu berücksichtigen ist, gilt, richten sich auch die diesbezüglichen Voraussetzungen nach diesem Zeit- punkt. Demnach ist der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes nach dem eineinhalb Jahre vorher in Kraft getretenen BGBB auszulegen. 6. a) Gemäss Art.