Damit werden auch relativ kleine Betriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt und unter Schutz gestellt. Es lässt sich somit auch nicht sagen, dass mit der Anwendung des Gewerbebegriffs des BGBB der ursprüngliche Sinn und Zweck von Art. 212 Abs. 1 ZGB i m Falle der scheidungsbedingten Übernahme des landwirtschaftlichen Ge- werbes missachtet wird. Folglich besteht aber auch kein Anlass, Art.212 Abs. 1 ZGB im Falle der scheidungsbedingten Übernahme des landwirt- schaftlichen Gewerbes einen anderen Gewerbebegriff als jenen im BGBB zugrundezulegen. Auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Auslegung nach dem BGBB.