Ein ausreichendes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen wird hingegen auch nach dem BGBB nicht verlangt. Es wird einzig auf den Ar- beitsbedarf abgestellt, wahrenddem das daraus resultierende Einkommen grundsätzlich keine Rolle spielt. An der zusätzlichen Voraussetzung, wie sie noch der Vorentwurf vorsah, nämlich dass mit dem Betrieb mindestens die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erwirtschaften sei, wurde nicht fest- gehalten. Auch wurde keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Neben- erwerbsbetrieben getroffen. Damit werden auch relativ kleine Betriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt und unter Schutz gestellt.