21 rem der flächendeckenden Bewirtschaftung des Landes und der Verbesse- rung der Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft - neu definiert. Der Vor- aussetzung, dass der Betrieb dem Besitzer und seiner Familie eine gewisse Existenz sichern muss, wurde im BGBB insofern Rechnung getragen, als es für den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes die Bewirtschaftung durch mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie voraussetzt. Ein ausreichendes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen wird hingegen auch nach dem BGBB nicht verlangt.