20 die Anrechnung des Ertragswertes den betroffenen Ehegatten doch einiges schlechter stellt und deshalb nur dann gerechtfertigt ist, wenn der übernehmende Eigentümer auch ein wirtschaftliches Interesse nachzu- weisen vermag. Mit dem BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe der mit dem Gesetz verfolgten Ziele - unter ande-