So ging es - wie der Kläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer einer Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen. Immerhin gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksich- tigen, dass