O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das bäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30). Mit der Landwirtschaft musste ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen erzielt werden (H. Keller, a.a.O. S. 24, unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Art. 2 der Verordnung über land- wirtschaftliche Begriffe). So ging es - wie der Kläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer einer Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen.