Von der Frage der ausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des Betriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden. Damit von einem Iandwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden konnte, musste der Landwirtschaftsbetrieb auch nach Massgabe der altrechtlichen Bestimmungen einen Umfang haben, der es dem Bewirtschafter erlaubte, sich aus der Bewirtschaftung des Lan- des eine gewisse, zwar nicht unbedingt hauptberufliche, aber immerhin noch wesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das bäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30).