620 ZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht verlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten müsse. Selbst wenn der Betrieb diese Anforderung nicht erfüllte, konnte der Eigentümer eines Gewerbes deshalb - wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt - gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZGB die Anrechnung zum Ertragswert ver- langen (vgl. H. Keller, a.a.O., S. 24). Von der Frage der ausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des Betriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden.