Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 1995, S. 237), schliessen sich wenigstens dem Grundsatze nach auch die Parteien an. Der Gewerbebegriff des BGBB ist namentlich auch dann beachtlich, wenn der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften will. Zwar ist nicht zu übersehen, dass Art. 212 Abs. 1 ZGB nach früherer Auffassung im Gegensatz zu aArt. 620 ZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht verlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten müsse.